Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der am 14.01.2000 in Jahna gegründete Verein führt den Namen: „Dorf- und Heimatverein Jahna e.V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen VR5452 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Jahnatal, Ortsteil Jahna.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist:
– Förderung der Heimatpflege
– Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
– Förderung von Kunst und Kultur
– Förderung traditiontionellen Brauchtums
(3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
– geschichtliche Dokumentation von Jahna, dem Jahnatal und Umgebung
– Errichtung und Instandhaltung dörflicher Einrichtungen und Strukturen z. B. Jahnatalradweg, Sportplatz, Spielplatz, Dorfplatz, Bushäuschen, Landschaftspflege und Gestaltung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Arbeitsgruppe Dorfentwicklung der Gemeinde Jahnatal, Wiederherstellung von Auenbepflanzung und landschaftstypischerVegetation, Naturschutzprojekte
– Unterstützung kultureller Vereine z.B. Jahnatater Blasmusik, Kindertanzgruppe
– Vorbereitung und Durchführung traditioneller Bräuche z.B. Osterfeuer, Maibaumstellen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
Über einen Ausschluss entscheidet per Beschluss die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögens.

§4 Beiträge und Haftung

Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe und Beitragsfähigkeit ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder den von Ihnen beauftragten Personen in Ausübung von Tätigkeiten für den Verein entstehen, ist der Verein verantwortlich. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder und Vorstände haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • einem Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Kassierer
  • einem Schriftführer und
  • zwei Beisitzern

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf ein Mitglied in den Vorstand zu kooptieren um die vollständige Anzahl des Vorstandes zu erhalten. Die Kooptation erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Das kooptierten Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über die endgültige Wahl oder die Bestätigung des kooptierten Vorstandsmitglieds. Das kooptierten Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die regulär gewählten Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts bei der Entscheidung über die Kooptation selbst.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch den Vorstand einzuberufen.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und anderen wichtigen Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie mindestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse versandt wurden. Der Versand erfolgt per Post, E-Mail oder einem anderen geeigneten Medium.

Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung der Wahl zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Soweit keine andere Mehrheit gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmacht oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§8 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostrau, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.